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   BSG, 19.12.1991 - 4/1 RA 53/90   

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https://dejure.org/1991,3362
BSG, 19.12.1991 - 4/1 RA 53/90 (https://dejure.org/1991,3362)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1991 - 4/1 RA 53/90 (https://dejure.org/1991,3362)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 53/90 (https://dejure.org/1991,3362)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente - Berücksichtigung von in Danzig erbrachter Versicherungszeiten als Beitragszeiten - Beitragszeiten von Vertriebenen im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Danzig nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.06.1989 - 1 RA 53/88

    In Danzig in der Zeit von 1940 bis Frühjahr 1945 zurückgelegte

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 53/90
    Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat nun abweichend vom früher mit Angelegenheiten der Angestelltenversicherung befaßt gewesenen 11. Senat (BSGE 61, 30 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5) durch Urteil vom 21. Juni 1989 - 1 RA 53/88 (BSGE 65, 144 = SozR aaO Nr. 8) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die in den ehemals zum Deutschen Reich gehörenden, seit 1945 von der Volksrepublik Polen verwalteten Gebieten während der Geltung der Reichsversicherungsgesetze zurückgelegt wurden, vom deutschen Rentenversicherungsträger nicht als Zeiten im anderen Staat iS von Art. 4 Abs. 2 DPSVA zu berücksichtigen seien; dies gelte auch für in Danzig von 1940 bis Frühjahr 1945 zurückgelegte Zeiten.

    Es handelt sich also um eine dem deutschen FRG etwa entsprechende Rechtslage (vgl BSGE 65, 144, 148).

  • BSG, 29.11.1967 - 1 RA 143/65

    Reichsversicherungsvorschriften - Freie Stadt Danzig - Reichsrechtliche

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 53/90
    Daran hat sich auch nichts geändert, als im Anschluß an die Wiedereingliederung Danzigs in das Deutsche Reich aufgrund der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in der bisherigen freien Stadt Danzig vom 22. Januar 1940 (RGBl I S 260) mit Wirkung vom 1. Januar 1940 die Danziger Sozialversicherung auf die reichsdeutsche Sozialversicherung übergeleitet wurde; denn zum einen hoben die §§ 18, 19 der Verordnung nicht rückwirkend Danziger Recht zugunsten von Reichsrecht auf, zum anderen ist diese Verordnung durch Art. 7 § 3 Abs. 1 Buchst c) des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) aufgehoben worden (vgl BSGE 22, 284; 27, 223; 33, 123).

    Zwar hat die Klägerin in den Jahren von 1926 bis 1936 eine nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellte Beitragszeit zurückgelegt (vgl BSGE 27, 223; 33, 123); indessen verhindert die Beitragserstattung auch die Anrechnung einer vorangegangenen Beitragszeit nach § 15 FRG (vgl BSGE 20, 287; BSG in SozR Nr. 4 zu § 16 FRG).

  • BSG, 27.08.1971 - 1 RA 65/71

    Versicherungszeiten - Reichsgesetzliche Angestelltenversicherung - Wirksame

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 53/90
    Daran hat sich auch nichts geändert, als im Anschluß an die Wiedereingliederung Danzigs in das Deutsche Reich aufgrund der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in der bisherigen freien Stadt Danzig vom 22. Januar 1940 (RGBl I S 260) mit Wirkung vom 1. Januar 1940 die Danziger Sozialversicherung auf die reichsdeutsche Sozialversicherung übergeleitet wurde; denn zum einen hoben die §§ 18, 19 der Verordnung nicht rückwirkend Danziger Recht zugunsten von Reichsrecht auf, zum anderen ist diese Verordnung durch Art. 7 § 3 Abs. 1 Buchst c) des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) aufgehoben worden (vgl BSGE 22, 284; 27, 223; 33, 123).

    Zwar hat die Klägerin in den Jahren von 1926 bis 1936 eine nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellte Beitragszeit zurückgelegt (vgl BSGE 27, 223; 33, 123); indessen verhindert die Beitragserstattung auch die Anrechnung einer vorangegangenen Beitragszeit nach § 15 FRG (vgl BSGE 20, 287; BSG in SozR Nr. 4 zu § 16 FRG).

  • BSG, 29.10.1975 - 12 RJ 290/72

    Wartezeit - Anrechnung - Vertriebener - Erstattung von Beiträgen - Abweichung von

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 53/90
    Die Anrechnung derselben Zeit als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG (vgl hierzu zB BSG in SozR 5050 § 16 Nr. 9 mwN) scheitert hier aber daran, daß die Klägerin keine anerkannte Vertriebene ist, was § 16 FRG voraussetzt.
  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 58/85

    Beschäftigung im Deutschen Reich - Deutsches Reichsrecht - Konkurrenzverhältnis -

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 53/90
    Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat nun abweichend vom früher mit Angelegenheiten der Angestelltenversicherung befaßt gewesenen 11. Senat (BSGE 61, 30 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5) durch Urteil vom 21. Juni 1989 - 1 RA 53/88 (BSGE 65, 144 = SozR aaO Nr. 8) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die in den ehemals zum Deutschen Reich gehörenden, seit 1945 von der Volksrepublik Polen verwalteten Gebieten während der Geltung der Reichsversicherungsgesetze zurückgelegt wurden, vom deutschen Rentenversicherungsträger nicht als Zeiten im anderen Staat iS von Art. 4 Abs. 2 DPSVA zu berücksichtigen seien; dies gelte auch für in Danzig von 1940 bis Frühjahr 1945 zurückgelegte Zeiten.
  • BSG, 07.04.1964 - 4 RJ 195/61
    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 53/90
    Zwar hat die Klägerin in den Jahren von 1926 bis 1936 eine nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellte Beitragszeit zurückgelegt (vgl BSGE 27, 223; 33, 123); indessen verhindert die Beitragserstattung auch die Anrechnung einer vorangegangenen Beitragszeit nach § 15 FRG (vgl BSGE 20, 287; BSG in SozR Nr. 4 zu § 16 FRG).
  • BSG, 05.03.1965 - 1 RA 362/62

    Danziger Rentenversicherung - Rentenversicherungsbeiträge - Bewertung der

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 53/90
    Daran hat sich auch nichts geändert, als im Anschluß an die Wiedereingliederung Danzigs in das Deutsche Reich aufgrund der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in der bisherigen freien Stadt Danzig vom 22. Januar 1940 (RGBl I S 260) mit Wirkung vom 1. Januar 1940 die Danziger Sozialversicherung auf die reichsdeutsche Sozialversicherung übergeleitet wurde; denn zum einen hoben die §§ 18, 19 der Verordnung nicht rückwirkend Danziger Recht zugunsten von Reichsrecht auf, zum anderen ist diese Verordnung durch Art. 7 § 3 Abs. 1 Buchst c) des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) aufgehoben worden (vgl BSGE 22, 284; 27, 223; 33, 123).
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